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_zurück EuGH kippt generelles deutsches Verbot der GewinnspielkopplungIn seine heutigen Entscheidung kommt der EuGH (Europäischer Gerichtshof) zu dem Ergebnis, dass eine Regelung wie sie § 4 Nr. 6 UWG vorsieht, nähmlich das grundsätzliche Verbot der Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von den Erwerb einer Ware abhängig zu machen, nicht mit der Richtlinie über unlaute Geschäftpraktiken vereinbar ist (Urteil in der Rechtssache C-304/08). Ein solches Verbot sei nur zulässig, wenn es nicht absolut ausgesprochen wird, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme führt. Dabei kommt es darauf an, ob die Werbemaßnahme im Licht der in Richtlinie aufgestellten Kriterien "unlauter" ist. Zu diesen Kriterien gehört insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. Zu diesem Ergebnis kommt der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshof in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren. Dabei ging es um die Werbung eines Einzelhandelsunternehmen Plus, das im Rahmen seiner Bonusaktionen "Ihre Millionenchance" die Verbraucher dazu aufforderte, bei Plus einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale wurde Plus in erster und in zweiter Instanz verurteilt, diese Praxis zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof, der in erster Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, wollte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über unlaute Geschäftspraktiken einem solchem grunsätzlichem Verbot wie dem im UWG § 4 Nr. 6 UWG entgegensteht. Dies hat der EuGH mit heutiger Entscheidung bejaht. Künftig ist daher die Kopplung von Gewinnspiel und Produktabsatz nicht mehr per se verboten, sondern in jedem Einzelfall konkret daraufhin zu prüfen, ob hierdurch das Verhalten der Verbrauer in unlauterer Weise beeinflusst wird. _zurück SUCHE
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