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Befreiung von der Buchführungspflicht

Mit dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz wurden in das Handelsgesetzbuch neue Fassung der § 241 a und der § 242 Abs. 4 eingeführt. Danach ist ein Unternehmer unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Einzelkaufmann handelt, der in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von maximal 500.000 € und einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 50.000 € hat, von der Pflicht zur Buchführung, Inventur und Jahresabschlusserstellung befreit. Diese Rechtsfolgen treten im Falle einer Neugründung bereits dann ein, wenn die genannten Schwellenwerte zum ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden.

Um die Wirtschaft gerade in der gegenwärtigen Lage zu entlasten, ist diese Begünstigung bereits für Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Befreiungsvorschrift kann bei kalendergleichem Geschäftsjahr und Einhaltung der Schwellenwerte am 31.12.2007 und am 31.12.2008 somit erstmals für einen Abschluss zu 31.12.2008 in Anspruch genommen werden.

Da vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz grundsätzlich alle Kaufleute buchführungs- und bilanzierungspflichtig waren, begrüßen wir diese Neureglung als deutliche Vereinfachung für kleine und mittelgroße Unternehmen.




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