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Nach der am 17. Mai 2010 in Kraft getretenen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) muss jeder Dienstleister, und somit auch Handwerksbetriebe, (Ausnahme: Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker) seinen Kunden bzw. Auftraggebern eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung stellen.

Dies gilt für alle Diestleister mit einer Niederlassung im Inland und muss vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor der Erbringung der Dienstleistung geschehen. Dabei kann der Dienstleister die Informationen wahlweise von sich aus mitteilen oder vorhalten, dass sie dem Kunden leicht zugänglich sind. Es ist auch zulässig, die Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Nach § 2,3 und 4 der DL-InfoV sind dies insbesondere folgende Informationen:

seinen Vor- und Nachnamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform 

die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift und seine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer

falls eine kaufmännische Firma vorhanden ist (z. B.: e. K., GmbH, KG u. ä.) das Handelsregister, das Registergericht und Registernummer

Name und Anschrift der zuständigen Handwerkskammer

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer soweit vorhanden

die gesetzliche Berufsbezeichnung, z. B. Dachdecker-Meister oder öffentlich bestellter oder vereidigter Sachverständiger

seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wenn vorhanden und soweit er sie in den Vertrag einbeziehen möchte

von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand

die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung (z. B. Werkvertrag/Gutachten), soweit sie sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben

falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich

auf Anfrage haben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zusätzlich die Sachverständigenordnung auszuhändigen bzw. einen Hinweis zu geben, wie oder wo diese zugänglich ist

Angaben zum Preis (nicht gegenüber Letztverbrauchern)

Bitte beachten Sie, dass weitergehenden Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. Kennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetz, Preisangabenverordnung u. a.) von der neuen DL-InfoV unberührt bleiben.

Verstöße gegen die Vorschriften der DL-InfoV können wettbewerbsrechtlich mit einer Abmahnung oder einer Unterlassungserklärung verfolgt werden.

 

 




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